Gesetzliche Vorgaben für Betreiber*innen

Ab dem 01.07.2017 Anmeldepflicht für Sexarbeiter*innen und Erlaubnispflicht für Bordelle

Kernelement des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Arten des Prostitutionsgewerbes. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen in Betriebsstätten und an die Zuverlässigkeit des Betreibers gekoppelt.

Der Gesetzesgeber definiert Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung.

Prostitutionsgewerbe sind:

  • Prostitutionsveranstaltungen,
  • Prostitutionsvermittlungen,
  • Betriebsstätten und
  • mobile Anlagen zur Erbringung sexueller und erotischer Dienstleistungen

Betreiber*innen sind alle Veranstalter*innen, Vermittler*innen und Vermieter*innen, welche gewerbsmäßig Leistungen oder Räumlichkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen anderer Personen bereitstellen.

Erlaubnis

  • Voraussetzung für Betreiber*innen (§14 ProstSchG):
  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit

als NICHT zuverlässig gelten Personen, welche/n (§15 ProstSchG):

  • in den vergangenen 5 Jahren vor der Antragsstellung
  • rechtskräftig verurteilt wurden (Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, persönliche Freiheit, Erpressung, Betrug anderer Personen, Geldwäsche, etc.)
  • die Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes verwehrt oder wieder entzogen wurden
  • in den vergangenen 10 Jahren vor der Antragsstellung:
  • Mitglied in einer verbotenen Vereinigung waren oder noch sind

 

Die Zuverlässigkeit wird spätestens nach 3 Jahren nach der Erlaubniserteilung wiederholt überprüft. (§15 ProstSchG)

Voraussetzung für die Erlaubnis:

  • Führungszeugnis (§15 ProstSchG)
  • Stellungnahme der zuständigen Landespolizei bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§15 ProstSchG)
  • Betriebskonzept (§12 ProstSchG)

Bei Vorliegen eines Betriebskonzeptes, welches laut Gesetz der sexuellen Selbstbestimmung widerspricht und der Ausbeutung Vorschub leistet, wird die Erlaubnis verweigert (z.B. Flat-Rate-Bordelle und Gang-Bang-Partys). (§§14, 16 ProstSchG)

Erlöschen und Widerruf der Erlaubnis:

  • bei Beginn des Gewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erlaubniserteilung (§22 ProstSchG)
  • bei Unterbrechung des Gewerbes für ein Jahr (§22 ProstSchG)
  • bei Feststellung von Unzuverlässigkeit der Inhaber*innen
  • wenn Inhaber*innen Kenntnisse über das Angebot sexueller Dienstleistungen durch Minderjährige oder über Zwang zur Sexarbeit durch Ausnutzung einer Zwangslage oder über eine Person die unter 21 Jahre alt ist und zur Prostitution gebracht wird/wurde, haben oder haben müssten (§23 ProstSchG)

• für Prostitutionsveranstaltungen muss ein Veranstaltungskonzept eingereicht werden (§12 ProstSchG)

Pflichten der Betreiber*innen

  • Sexarbeiter*innen vor der Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die Anmeldebescheinigung aufmerksam machen und diese überprüfen (§27 ProstSchG)
  • Sexarbeiter*innen jederzeit für Untersuchungs- und Beratungsangebote bei Ämtern und Beratungsstellen freistellen (§24 ProstSchG)
  • Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der in ihrem Gewerbebetrieb tätigen Sexarbeiter*innen, sowie des dort eingesetzten Personals (im Gesetz keine nähere Erläuterung der Sorgfaltspflicht!) (Kommentierung S. 38 „Elemente von Artikel 1“, §25 ProstSchG)
  • Aufzeichnung folgender Daten der Sexarbeiter*innen (§28 ProstSchG):
    • Vor- und Nachname oder der Aliasname
    • Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung
    • Ausstellungsdatum der Bescheinigung über die gesundheitliche
      Beratung
    • jeweils die ausstellende Behörde
  • schriftliche Vereinbarungen mit den Sexarbeiter*innen treffen und diese ihnen überlassen (keine Vereinbarungen über sexuelle Dienstleistungen) (§26 ProstSchG)
  • Einnahmen und Ausgaben zwischen Betreiber*innen und Sexarbeiter*innen in Textform direkt festhalten und den Sexarbeiter*innen überlassen (§26 ProstSchG)
  • auf Verlangen der Sexarbeiter*innen das Betriebskonzept/Veranstaltungskonzept zur Einsicht zur Verfügung stellen (§26 ProstSchG)
  • Tätigkeitstage der Sexarbeiter*innen am selben Tag dokumentieren (§ 28 ProstSchG)
  • Aufbewahrung der Dokumente für mindestens 2 Jahre und Vorzeigen auf Verlangen der zuständigen Behörde (§ 28 ProstSchG)
  • auf Verlangen der zuständigen Behörde:
    • Erteilung von erforderlichen Auskünften in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 30 ProstSchG)
  • Ermöglichung von Beratungen in der Prostitutionsstätte zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten durch die zuständige
    Behörde (§24 ProstSchG)
  • Werbung nur unter Beachtung des Jugendschutzes, keine Werbung für Sex ohne Kondom und keine Werbung mit Schwangeren (§32 ProstSchG)

Rechte der Behörde zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes: (§ 29 ProstSchG)

  • Betreten des Grundstücks und der Geschäftsräume für Prüfungen und Besichtigungen während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten
  • Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen
  • Jederzeit Durchführung von Personenkontrollen
  • Jederzeit Betreten der Räume und des Grundstücks zur Verhütung dringender Gefahren

Voraussetzungen für Sexarbeiter*innen: (§4 ProstSchG)

  • Beantragung einer Anmeldebescheinigung:
    • gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt
    • Informations- und Beratungsgespräch
  • Anmeldebescheinigung und/oder Aliasbescheinigung
  • Wiederholung der Anmeldung:
    • Ab 21 Jahre:
      • Anmeldung und Gespräch: alle 2 Jahre
      • Gesundheitliche Beratung: alle 12 Monate
    • 18 – 21 Jahre:
      • Anmeldung und Gespräch: alle 12 Monate
      • Gesundheitliche Beratung: alle 6 Monate

Mindestanforderungen an die Anlagen: (§ 18 ProstSchG)

  • individuelle, verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Sexarbeiter*innen und Beschäftigte
  • angemessene Pausen-/ Aufenthaltsräume
  • angemessene Sanitäranlagen für Sexarbeiter*innen und Kund*innen
  • Anforderungen an Arbeitsräume für sexuelle Dienstleistungen
    • betriebsfähige Notruf- Systeme in jedem Arbeitsraum
    • keine Nutzung als Schlaf-/ und Wohnräume
    • keine Einsicht von außen
    • von innen jederzeit zu öffnende Türen
    • ausreichende Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln, Hygieneartikeln
    • gut sichtbarer Aushang mit Hinweis auf die Kondompflicht
  • Für Prostitutionsfahrzeuge gelten gesonderte Anforderungen. (§§19,21 ProstSchG)