Das Prostituiertenschutzgesetz ist am 01.07.2017 in Kraft getreten und beinhaltet zusammengefasst folgende Kerninhalte: Anmeldepflicht für Sexarbeiter*innen verbunden mit gesundheitlicher Beratung, Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe, Kondompflicht und Werbeverbote.
- Wer eine Tätigkeit als Sexarbeiter*in ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Vor der Anmeldung muss die Person eine gesundheitliche Beratung in einer vom Land beauftragten gesundheitlichen Behörde wahrnehmen. Die Anmeldung findet in einer ebenfalls vom Land bestimmten Behörde statt und beinhaltet vor dem Erhalt der Anmeldebescheinigung ein Informations- und Beratungsgespräch.
- Wer ein Prostitutionsgewerbe führen möchte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In diesem Zusammenhang wird die Zuverlässigkeit der/des Betreiber*in geprüft und ein Betriebskonzept muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Eine Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Prostitutionsbetriebe müssen nach dem ProstSchG verschiedene Mindestanforderungen erfüllen.
- Kunden und Kundinnen von Sexarbeiter*innen haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Die Betreiber*innen eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
- Werbung für Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in sprachlich verdeckter Form erfolgt, ist verboten.