Was schützt vor Corona?
Seit dem 01.07.2017 gilt das ProstSchG in Deutschland. Die Anmeldung soll an dem Haupttätigkeitsort erfolgen.
Wichtige Schritte:
1. Anmeldung
- gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt (am Ort der Anmeldung)
- Informations- und Beratungsgespräch in der zuständigen Behörde
Erst danach kann die zuständige Behörde eine Anmeldebescheinigung ausstellen.
2. Die Anmeldebescheinigung und die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss während der Arbeit immer mitgeführt werden!
3. Die Anmeldung (gesundheitliche Beratung und Informations- und Beratungsgespräch) muss regelmäßig wiederholt werden:
- 18 – 21 Jahre:
Anmeldung mit Informations- und Beratungsgespräch – alle 12 Monate
gesundheitliche Beratung – alle 6 Monate - ab 21 Jahre:
Anmeldung mit Informations- und Beratungsgespräch – alle 2 Jahre
gesundheitliche Beratung – alle 12 Monate
Für die Anmeldung notwendig
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- gültiges Personaldokument
- Aufenthaltserlaubnis und Gestattung der Erwerbstätigkeit
(für Nicht-EU-Bürger*innen) - Meldeanschrift oder Zustellanschrift (in Deutschland)
- 2 Lichtbilder
- Bundesländer oder Kommunen in denen die Tätigkeit geplant ist
Bei Vorliegen aller Dokumente muss die Behörde eine Anmeldebescheinigung innerhalb von fünf Werktagen ausstellen!
Aliasbescheinigung
Wird nur auf Wunsch mit einem Fantasienamen/Arbeitsnamen ausgestellt. Alle anderen Daten sind wie in der Anmeldebescheinigung.
Folgende Daten stehen in der Anmeldebescheinigung
- Vor- und Nachname oder Arbeitsname (bei Aliasbescheinigung)
- Geburtsdatum und -ort
- Staatsangehörigkeit
- Gültigkeit und ausstellende Behörde der Bescheinigung
- Länder oder Kommunen in denen die Tätigkeit geplant ist
- Ein Lichtbild
Jegliche Änderungen der Meldedaten und Arbeitsorte sollen der Behörde innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden.
DIE ANMELDEBESCHEINIGUNG ODER ALIASBESCHEINIGUNG UND DIE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE GESUNDHEITLICHE BERATUNG SIND BEI DER ARBEIT MITZUFÜHREN.
Versagung der Anmelde- oder Aliasbescheinigung
Die Anmeldung wird Minderjährigen und 18-21 jährigen Personen, die von einer anderen Person zur Sexarbeit gebracht werden oder Personen, die im hohen Masse fremdbestimmt arbeiten, versagt.
Ebenso wird die Anmeldung Frauen 6 Wochen vor der Entbindung und Sexarbeiter*innen die nicht alle Unterlagen für die Anmeldebescheinigung eingereicht haben, versagt.
Kondompflicht
Es gilt die Kondompflicht. Kunden oder Kundinnen, die kein Kondom benutzen, drohen hohe Geldstrafen.
Betreiber*innen müssen gegenüber den Behörden bestimmte Vorgaben erfüllen, u.a. folgende:
- Betreiber*innen sind verpflichtet zu kontrollieren, dass nur Personen mit Anmeldebescheinigung in ihrem Betrieb arbeiten (sind verpflichtet, nur Personen die eine Anmeldung besitzen die Tätigkeit in ihrem Betrieb zu erlauben)
- folgende Daten müssen 2 Jahre lang aufbewahrt werden:
- Vor- und Nachname oder Arbeitsname
- Gültigkeit und ausstellende Behörde der Anmeldebescheinigung
- die Bescheinigung zur gesundheitlichen Beratung
- Tätigkeitstage der Sexarbeiter*innen
Betreiber*innen müssen gegenüber Sexarbeiter*innen bestimmte Vorgaben erfüllen
- vor Beginn der Tätigkeit ist eine Vereinbarung zu treffen
- die Vereinbarung ebenso wie Nachweise/Quittungen über ergangene Zahlungen müssen ausgehändigt werden
- das Betriebskonzept/Veranstaltungskonzept muss einzusehen sein
- Betreiber*innen müssen Sexarbeiter*innen jederzeit für Untersuchungs- und Beratungsangebote (bei Beratungsstellen und Ämtern) von der Arbeit freistellen
Datenschutz
Inhalte aus der gesundheitlichen Beratung und dem Informationsgespräch dürfen ohne Zustimmung der Sexarbeiter*innen nicht weitergegeben werden.
Personenbezogene Daten aus der Anmeldebescheinigung werden an das Finanzamt des Landkreises und an die Länder und Kommunen in den die Tätigkeit geplant ist, weitergeleitet.
Wie zuvor ist Sexarbeit eine steuerpflichtige Tätigkeit.